LIVE aus dem Gericht

Gerichtsverhandlung um Sturz nach Filmaufnahmen auf Altstadtfest in Gifhorn

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Auf dem Altstadtfest in Gifhorn filmte ein Mann. Eine Frau forderte ihn auf, dies zu unterlassen, stürzte und verletzte sich. Das Gericht hörte Zeugen, darunter auch eine, die von einem Schubsen sprach, und einen Interviewpartner des Beklagten, der einen Sturz über einen Rucksack sah. Das Urteil ist gefallen.

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Livestream-Start und Ankündigung aus dem Gerichtssaal

00:15:01

Der Stream beginnt live aus dem Gerichtssaal, wo in wenigen Minuten eine Verhandlung ansteht. Es wird betont, dass es sich um einen Medienfall handelt. Vorab wurde überlegt, ob man die Zuschauer informieren soll, man entschied sich aber, zunächst zu schweigen, um der Gegenseite keine Grundlage zu bieten. Anlass des Verfahrens ist eine Beschwerde einer Frau, die im Stream gefilmt wurde und sich darüber aufregte. Es wird erwähnt, dass solche Situationen in der Vergangenheit häufiger vorkamen. Der Streamer bedankt sich bei den Zuschauern für ihre Unterstützung und geht auf die Frage ein, ob es im Gerichtssaal zu Auseinandersetzungen kommen könnte, was jedoch unwahrscheinlich sei, da der Richter die Ordnung aufrechterhält. Es wird über frühere Vorfälle gesprochen, wie das Filmen im Planten und Blumen Park in Hamburg, wo eine Drehgenehmigung erforderlich war. Der Streamer erklärt, dass er sich an die Anweisungen des Richters halten wird und dass er zuversichtlich ist, da er die Situation anders wahrnimmt als die Klägerin.

Der Vorfall und die bevorstehende Verhandlung

00:19:54

Es wird zusammengefasst, dass eine Frau gefilmt wurde und daraufhin stürzte, was nun dem Streamer angelastet wird. Ohne den Sturz wäre die Sache vermutlich eingestellt worden. Der Streamer erkundigt sich nach der korrekten Anrede für den Richter und erhält die Auskunft, dass 'Herr Richter' angemessen sei. Es wird klargestellt, dass die Klägerin im Prozess als 'Frau West' oder 'die Klägerin' bezeichnet wird. Ein Zuschauer erwähnt einen Vorfall mit Montes Team im Tierpark, bei dem es ebenfalls um unerlaubtes Filmen ging, jedoch auf Privatgelände und mit einem Kind im Bild. Der Streamer betont, dass er dafür keine Verantwortung trägt. Es wird erörtert, ob der Chat während des Plädoyers eingebunden werden soll, was jedoch als unangebracht angesehen wird, da im Gerichtssaal Paragrafen und die Urteilsfähigkeit des Richters entscheiden. Der Streamer und sein Anwalt warten auf den Beginn der Verhandlung, die für 16:15 Uhr terminiert war.

Beginn der Gerichtsverhandlung: Güteverhandlung und Sachverhaltsdarstellung

00:28:49

Die Gerichtsverhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenheit von Frau Karen West (Klägerin) mit ihrem Anwalt Herrn Stenzel und Herrn Adam Wolke (Beklagter) mit seinem Anwalt Herrn Ebersheim. Richter Piet Petersen leitet die Güteverhandlung ein und erklärt den Ablauf für die nicht Gerichtserfahrenen. Ziel ist es, eine gütliche Einigung zu erzielen. Der Richter fasst den Sachverhalt zusammen: Der Beklagte filmte auf dem Altstadtfest in Gifhorn und erfasste dabei die Klägerin, woraufhin diese ihn aufforderte, das Filmen zu unterlassen. Es kam zu einer Eskalation, bei der die Klägerin stürzte und sich verletzte. Der Richter fragt beide Parteien, ob sie sich eine gütliche Einigung vorstellen können, was jedoch von beiden Seiten verneint wird. Somit wird die Güteverhandlung als gescheitert erklärt und in die normale mündliche Verhandlung übergegangen.

Aussagen der Klägerin und des Beklagten zum Vorfall

00:33:24

Frau West schildert ihre Sichtweise: Sie sei auf dem Altstadtfest gewesen und habe bemerkt, wie der Beklagte die Kamera in ihre Richtung hielt. Da sie nicht gefilmt werden wollte, habe sie ihn aufgefordert, dies zu unterlassen. Daraufhin sei er pampig geworden, habe sie beschimpft und geschubst, woraufhin sie gestürzt sei und sich den Fuß verstaucht habe. Sie betont, dass keine Hinweise auf Dreharbeiten vorhanden waren und sie in Ruhe gelassen werden wollte. Sie schätzt die Entfernung zur Kamera auf fünf bis zehn Meter. Herr Wolke schildert den Vorfall anders: Er habe normal seinen Stream gemacht, ohne dass Frau West zu sehen gewesen sei. Sie sei vor die Kamera getreten und habe verlangt, nicht gefilmt zu werden. Er habe angeboten, das VOD zu löschen. Vom Schubsen habe er nichts mitbekommen und den Sturz erst später bemerkt. Er vermutet, dass sie gestolpert sei und es auf ihn schiebe. Er betont, dass überall 'live' stehe und er die Situation als absurd empfinde. Er habe die Aufzeichnung entfernt.

Der Sturz und die Reaktion des Beklagten

01:09:41

Eine Zeugin schildert den Sturz der Klägerin und ihre Hilfsbereitschaft. Sie beschreibt, wie die Klägerin direkt nach dem Sturz sagte, ohne Hilfe würde sie noch immer am Boden liegen. Die Zeugin betont, dass der Beklagte sich nach dem Vorfall entfernt habe, was sie als inakzeptabel empfindet. Auf die Frage, ob sie gesehen habe, dass der Beklagte die Klägerin geschubst habe, antwortet sie ausweichend, da der Vorfall über ein Jahr zurückliege. Sie habe es nicht explizit gesehen. Sie beschreibt die Situation als helllichten Nachmittag mit Kamerateams vor Ort. Die Zeugin kritisiert, dass der Beklagte sich nicht um die Klägerin gekümmert habe, was sie als Unterlassung der Hilfeleistung wertet, unabhängig davon, ob ein Schubsen stattgefunden habe oder nicht. Sie äußert ihre Enttäuschung über das Verhalten des Beklagten, insbesondere angesichts seiner öffentlichen Rolle. Der Anwalt des Beklagten weist darauf hin, dass die Zeugin juristische Bewertungen abgibt, was in einem Zivilprozess nicht zielführend sei. Die Zeugin räumt ein, den Schubser nicht gesehen zu haben.

Aussage der Zeugin Valeria Ivanova zum Vorfall

01:16:49

Die Zeugin Valeria Ivanova schildert ihre Sicht des Vorfalls auf dem Altstadtfest. Sie gibt an, mit der Klägerin und einer weiteren Person getanzt zu haben, als sie bemerkten, dass die Klägerin gefilmt wurde. Die Klägerin habe den Beklagten aufgefordert, dies zu unterlassen, woraufhin dieser respektlos reagiert und sie geschubst habe. Die Zeugin beschreibt den Schubs als aggressiv und erinnert sich, dass der Beklagte sich anschließend entfernt habe. Sie betont, dass die Kamera aus der Nähe auf die Klägerin gerichtet war und dass der Beklagte sich respektlos gegenüber der Klägerin verhalten habe. Auf Nachfrage präzisiert sie, dass der Beklagte die Klägerin kräftig heruntergeschubst habe. Der Anwalt des Beklagten hinterfragt, wie die Zeugin feststellen konnte, dass die Kamera gezielt auf die Klägerin gerichtet war und nicht auf die gesamte Gruppe. Er betont den Unterschied zwischen Weggehen und Weglaufen und stellt in Frage, ob der Beklagte gemütlich weggegangen wäre, wenn er die Klägerin geschubst hätte. Die Zeugin bleibt jedoch bei ihrer Aussage, dass der Beklagte die Klägerin aggressiv geschubst habe.

Zeugenaussage von Julian Schlichting

01:35:50

Der Zeuge Julian Schlichting berichtet, dass er auf dem Altstadtfest gearbeitet und den Beklagten, den er von früher kennt, interviewt habe. Während des Interviews sei die Klägerin erschienen und habe den Beklagten aufgefordert, die Kamera auszuschalten und Aufnahmen zu löschen. Er beschreibt die Klägerin als hysterisch und betont, dass der Beklagte sich zurückgenommen habe. Schlichting gibt an, dass die Kamera nicht auf die Klägerin gerichtet war, sondern auf den Beklagten und ihn selbst. Er berichtet, dass die Klägerin über einen Rucksack gestolpert sei, nachdem der Beklagte bereits weggegangen war. Er betont, dass der Beklagte professionell gehandelt habe und dass die Klägerin selbst schuld an ihrem Sturz sei. Auf Nachfrage des Gerichts bekräftigt Schlichting, dass die Klägerin nicht geschubst wurde und dass er sich sicher sei, dass sie über einen Rucksack gestolpert sei. Er gibt an, dass die Klägerin im Hintergrund des Interviews zu sehen gewesen sein könnte, aber weit entfernt und unscharf. Der Anwalt der Klägerin hinterfragt, wie Schlichting die Situation beurteilen könne, woraufhin dieser entgegnet, dass er die Situation beobachtet habe.

Urteilsverkündung und rechtliche Bewertung

02:05:07

Das Gericht verkündet das Urteil, die Klage wird abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird festgestellt, dass die Hauptverhandlung nicht beweisen konnte, dass der Beklagte die Klägerin geschubst hat, da die Zeugenaussagen widersprüchlich sind. Bezüglich des Streamens der Klägerin sieht das Gericht sie als Beiwerk an, wodurch die Ausnahme von § 23 des Kunsturhebergesetzes greift. Es wird argumentiert, dass es keinen Unterschied mache, ob eine Person im Hintergrund gefilmt wird und im Vordergrund eine Landschaft oder eine Person zu sehen ist. Das Gericht räumt ein, dass die Klägerin selbst schuld gewesen sei, als sie zum Beklagten hingegangen ist und dadurch näher im Bild war. Abschließend wird dem Beklagten ermahnt, zukünftig vorsichtiger zu sein, wen er streamt, um sicherzustellen, dass Personen nicht unbehelligt durch die Altstadt laufen können, ohne gefilmt zu werden. Die Berufung wird zugelassen, da es sich um eine Grundsatzfrage handelt, da es noch keine obergerichtliche Rechtsprechung zum Thema Beiwerk gibt.